Einschränkung der Wasserentnahmen aus Hydranten
Bekanntmachung der Gemeinde Kirchberg i. Wald
Einschränkung der Wasserentnahmen aus Hydranten
Leider muss nach wie vor festgestellt werden, dass aus den gemeindlichen Hydranten am Straßenrand ohne Wissen der Gemeinde Wasser entnommen wird.
Die Gemeinde muss gegenüber dem Wasserwirtschaftsamt einen Nachweis darüber vorlegen, welche Wassermenge aus dem Grundwasser entnommen wird und wieviel an die Endverbraucher verkauft wird. Die Differenz zwischen dem entnommenen und verkauften Wasser wird als „Leitungsverlust“ bezeichnet. Um die Leitungsverluste möglichst gering zu halten, ist eine Entnahme aus dem Hydrantennetz ohne Zähler und Rücksprache mit der Gemeinde untersagt.
Beachten Sie bitte zudem: die unerlaubte Wasserentnahme aus Hydranten, egal ob durch Privatleute oder Baufirmen, ist Wasserdiebstahl. Sie stellt eine Straftat dar und muss von der Gemeinde geahndet werden.
Es geht aber auch und vor allem um die Sicherheit der Trinkwasserqualität:
Da es sich bei Trinkwasser um ein Lebensmittel handelt, müssen wir alles unternehmen, die Qualität sicherzustellen!
Um eine Verunreinigung des Trinkwassers in öffentlichen Wassernetzen zu verhindern, ist eine erlaubte Entnahme, auch durch die Feuerwehren, nur noch mit einem zugelassenen Systemtrenner zulässig. Dies ist ein Bauteil, das mit einem Rückschlagventil vergleichbar ist und verhindert, dass einmal entnommenes Wasser wieder in das Wassernetz gelangt.
Ein „Eingriff“ in das Wassernetz über die Hydranten ist insgesamt soweit als möglich zu vermeiden.
Aus diesem Grund muss auch die Befüllung von Pools in den Gärten zukünftig ausschließlich mit dem Gartenschlauch erfolgen. Dies dauert selbstverständlich deutlich länger als aus einem Hydranten, aber die Zeit muss in Kauf genommen werden.
Bei dem Verbrauch für Pools bekommen wir oftmals die Anfrage, ob der Verbrauch ohne Abwassergebühren berechnet werden kann. Hierzu müssen wir allerdings auf die Vorschriften im Wasserhaushaltsgesetz hinweisen: „Bei dem Wasser aus Schwimmbecken und privaten Pools handelt es sich um Schmutzwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, da es in seinen Eigenschaften durch die Aufbereitung mit Chlor etc. und auch sonstige durch menschlichen Gebrauch eingetragene Substanzen verändert wurde. Demnach ist es der öffentlichen Abwasseranlage (Kläranlage über Kanalisation) zuzuführen.“
Eine Befreiung von der Abwassergebühr kann daher nicht gewährt werden.
Wir bitten um Ihr Verständnis für diese Maßnahmen.
Wasser ist ein hohes Gut und die Trinkwasserqualität kann nur mit hohem finanziellem Aufwand sichergestellt werden, deshalb müssen wir die Möglichkeiten der Verunreinigung weitestgehend ausschließen.
Als Folge muss die Wasserentnahme aus Hydranten deutlich eingeschränkt werden.